Auszug aus Absatz 3, § 17 der StVO (Straßenverkehrs-Ordnung):

Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

Übrigens darf man dann auch nur 50 km/h fahren. Auszug aus Absatz 1, § 3:

Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.